Ballaststoffe und Stärken

Kakaoballaststoff CCF50 PRIME

Kakaoballaststoffe

AllergenfreiClean labelNon-GMO
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Grundlegende Produktinformationen

Farbebraun
Geschmackleicht säuerlich, aromatisch, ohne Fremdgeschmack
Geruchtypisch, kakaoartig, ohne Fremdgeruch
Erscheinungsformrieselfähig, homogen, leichte, leicht zerfallende Verklumpungen zulässig
Analysemin 50,0 %
physiko-chemischmax 5 %
Feuchtigkeitmax 8 %
Aschemax 10 %
pH 1%ige Lösungmax 7,0
Vorratsschädlinge und deren Rückständenicht nachweisbar
Organische Verunreinigungennicht nachweisbar
Pestizidenicht nachweisbar
Fremdkörper und Schädlingenicht zulässig
Nickel (Ni)max 15 ppm
Blei (Pb)max 2 ppm
Arsen (As)max 1 ppm
Cadmium (Cd)max 1 ppm
Quecksilber (Hg)max 1 ppm
Sonstigemax 3 μg/kg
Verunreinigungenmax 15 μg/kg
Gesamtkeimzahlmax 50 000 ( /1g)
Schimmelpilze und Hefenmax 500 ( /1g)
E. colinicht nachweisbar (/1g)
Staphylococcus aureusnicht nachweisbar (/1g)
Salmonellennicht nachweisbar ( /25g)
Haltbarkeit24 Monate ab Herstellungsdatum.
Hergestellt inEuropäische Union.
FormPulver

Eigenschaften

Kakaoballaststoff, nicht gentechnisch verändert (Non-GMO).

Anwendung

Lebensmittelindustrie. Vegan/Vegetarisch Das Produkt wird nicht aus Materialien und Rohstoffen tierischen Ursprungs hergestellt und ist somit für Veganer und Vegetarier geeignet. Verpackung Lebensmittelecht und konform mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 10/2011. Papiersäcke mit Polyethyleneinlage oder mehrschichtige Polyethylensäcke à 25 kg, Holz-Sammelpalette, Säcke à 25 kg in einer Menge von 40 Stück, foliert. Lagerung In der Originalverpackung, in trockenen, sauberen und belüfteten, lichtgeschützten Lagerräumen, geeignet für die Lagerung von Lebensmitteln unter kontrollierten Bedingungen.

  • Transport: Geschlossener, sauberer und trockener Laderaum, ohne Fremdgerüche und ohne Anzeichen von Schädlingsbefall. Sonstiges Das Produkt ist nicht für den Einzelhandelsverkauf bestimmt. ENDE DES DOKUMENTS

Deklaration

  • Enthält kein GVO und entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
  • Wird nicht durch ionisierende Strahlung haltbar gemacht.
  • Wird nicht unter Verwendung von Nanomaterialien hergestellt und enthält keine Nanomaterialien.
  • Ist frei von Fremdkörpern (Glas, Metall, Kunststoff, Holz) und anderen organischen Verunreinigungen.
  • Entspricht der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25.04.2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.
  • Pestizidrückstände gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs in der jeweils geltenden Fassung.
  • Die Angaben in dieser Spezifikation ersetzen nicht die vom Abnehmer durchzuführenden Untersuchungen. Dosierung Unter technologischer Aufsicht, Quantum satis, gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
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