Proteine und Derivate

Erbsenprotein-Texturat PT-80-515

Erbsenproteine

AllergenfreiClean labelHalalKosherNon-GMO
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Grundlegende Produktinformationen

Formtrockenes und poröses Granulat in Kugelform
Partikelgröße5 - 15 mm mit einer Toleranz von 20%
Farbegelblich bis beige, leichte dunklere Verfärbungen möglich
OrganoleptikGranulat knusprig, nach der Zubereitung weich, geschmeidig
Geschmack und Geruchcharakteristisch für Erbsen, ohne Fremdgeschmack
Protein in der Trockenmassemin 80.0 %
Kohlenhydratemax 54 %
Feuchtigkeitmax 10 %
Aschemax 8 %
Mechanische Verunreinigungennicht vorhanden
Schädlingsbefallnicht zulässig
Gluten*max 0,002 %
pH-Wert6.0 - 8.0
Schwermetallemax 0.5 ppm
Bleimax 0.5 ppm
Cadmiummax 0.5 ppm
Quecksilbermax 0.1 ppm
Toxinemax 2 ppb
Aflatoxine (B1+B2+G1+G2)max 4 ppb
Ochratoxin Amax 3 ppb
Gesamtkeimzahlmax 10 000 cfu/g
Hefen und Schimmelpilzemax 50 cfu/g
Coliforme Bakterienmax 30 cfu/g
E. colimax 10 cfu/g
Salmonellanicht nachweisbar in 25 g
Haltbarkeit2 Jahre ab Herstellungsdatum in fest verschlossener Verpackung.
HinweiseDas Produkt sollte durch Kochen rehydriert werden, das abgetropfte Granulat kann verwendet werden für
technologischedie Zubereitung von Gemüse-/Gemüse-Fleisch-Gerichten, Füllungen, als Bestandteil von Farcen.
FormGranulat

Eigenschaften

Gelbe Erbse 100%

Anwendung

Lebensmittelindustrie. Verpackung Papiersäcke mit PE-Einlage oder Polyethylensäcke à 12 kg, konform mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 10/2011, Sammelpalette aus Holz, Säcke in Mengen von 30 Stück, foliert. Lagerung In der Originalverpackung, in trockenen, sauberen, dunklen und kühlen Lagerräumen, geeignet für die Lagerung von Lebensmitteln.

  • Transport: Geschlossener Laderaum, sauber, trocken, frei von Fremdgerüchen und Anzeichen von Schädlingsbefall ENDE DES DOKUMENTS

Deklaration

  • Das Produkt erfüllt die aktuellen Anforderungen des polnischen und gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission.
  • Enthält kein GVO und erfüllt die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
  • Wird nicht durch ionisierende Strahlung haltbar gemacht.
  • Die Angaben in dieser Spezifikation ersetzen nicht die vom Abnehmer durchzuführenden Untersuchungen.
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