Ballaststoffe und Stärken

Inulin „InuLife-IN90“

Zichorienballaststoffe

AllergenfreiClean labelHalalKosherNon-GMO
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Grundlegende Produktinformationen

Erscheinungsformfeines, granuliertes Pulver, hygroskopisch
Farbeweiß bis leicht gelblich
Geschmackleicht süß, ohne Fremdgeschmack
Süßkraftca. 10% der Süßkraft von Saccharose in verdünnten Lösungen
Löslichkeit120g/dm3 bei 25 0C; 350g/dm3 bei 90 0C
Inulinmin 90.0 %
Trockenmasse95.0 - 99.0 %
Kohlenhydrate bez. auf Trockenmassemin 95.0 %
Glukose, Fruktose, Saccharose (gesamt)max 10.0 %
Bleimax 0,000002 %
Arsenmax 0,000003 %
Cadmiummax 0,000001 %
Quecksilbermax 0,000001 %
Spezifische Leitfähigkeit 15 Brixmax 250 µS/cm
pH-Wert5.0 - 7.0
Gesamtzahl mesophiler Bakterienmax 1000 cfu/g
Hefenmax 20 cfu/g
Schimmelpilzemax 20 cfu/g
E. colinicht nachweisbar cfu/g
Salmonellennicht nachweisbar cfu/200g
Haltbarkeit5 Jahre ab Herstellungsdatum.
FormPulver

Eigenschaften

InuLife-IN90-Inulin ist ein geschätztes Präbiotikum, das aus Zichorienwurzeln gewonnen wird. Es wird mittels Heißwasserextraktion gewonnen und anschließend gereinigt und getrocknet. Es wird bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt.

Anwendung

Lebensmittelindustrie, Pharmazie. Verpackung Papiersäcke à 25 kg, Sammelpalette à 750 kg. Lebensmittelecht und konform mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 10/2011. Lagerung Vor Sonneneinstrahlung schützen. Trockene, saubere und belüftete Lagerräume, geeignet für die Lagerung von Rohstoffen und Lebensmitteln.

  • Transport: Geschlossener, sauberer Laderaum ohne Fremdgerüche und ohne Anzeichen von Schädlingsbefall. ENDE DES DOKUMENTS

Deklaration

  • Das Produkt erfüllt die aktuellen Anforderungen der polnischen und gemeinschaftlichen Lebensmittelrechtsvorschriften.
  • Enthält kein GVO.
  • Wird nicht durch ionisierende Strahlung haltbar gemacht.
  • Pestizidrückstände gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs in der jeweils geltenden Fassung.
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